Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen. Im Übrigen wurden die vorinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen der versuchten schweren Körperverletzung, des Raufhandels und der Nötigung stehen in einem engen und direkten Zusammenhang, sodass alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jeden Anklagepunktes notwendig waren und es sind keine ausscheidbaren Untersuchungskosten ersichtlich. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten unter diesen Umständen, so wie dies die Vorinstanz getan hat, vollumfänglich aufzuerlegen. - 39 -