8.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote, jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung und unter Berücksichtigung der bei ihm angefallenen Auslagen für die beigezogene Dolmetscherin von Fr. 115.00, aus der Staatskasse entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT).