Der Beschuldigte erwirkte mit seiner Berufung, dass er vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen und von einer Landesverweisung abgesehen wird. Im Übrigen wird seine Berufung abgewiesen und es bleibt auch bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe, der Verbindungsbusse und dem Vollzug der Widerrufsstrafe. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, ihm die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. - 38 -