Für das Obergericht steht damit fest, dass er noch heute an den Folgen des Vorfalls vom 4. April 2020 leidet und die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung erfüllt sind. Es liegt zumindest eine eventualvorsätzliche und nicht bloss fahrlässige Tatbegehung vor, wobei von einem erheblichen Verschulden auszugehen ist. Bei einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände erscheint mit der Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 500.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. April 2020 angemessen. Diese kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Andererseits ist eine Erhöhung ausgeschlossen, nachdem die zugesprochene Genugtuung nur vom Beschuldigten angefochten worden ist.