Die Körperverletzung, die sowohl physische als auch psychische Beeinträchtigungen umfasst, muss grundsätzlich mit erheblichen körperlichen oder seelischen Schmerzen verbunden sein oder eine dauerhafte Gesundheitsschädigung verursacht haben. Ist die Zusprechung einer Genugtuung gerechtfertigt, ist diese unter Würdigung der besonderen Umstände festzulegen. Hierzu zählen u.a. die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen und das Verschulden des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags.