7.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, A._____ Fr. 500.00 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit 4. April 2020 als Genugtuung zu bezahlen. - 36 - Der Beschuldigte beantragt, die Zivilforderung sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, da die Schwelle für die Zusprechung einer Genugtuung infolge Fehlens der Voraussetzungen auch im Falle eines Schuldspruchs nicht gegeben sei.