verweisung überwiegt. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als begründet und es von einer Landesverweisung abzusehen. 7. 7.1. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Ein Zivilanspruch ist sodann auch auf den Zivilweg zu verweisen, wenn die vollständige Beurteilung unverhältnismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO).