des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.5 mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen worden ist und der Beschuldigte im Tatzeitpunkt nur gerade mit einer bedingten rechtskräftigen Vorstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe im Strafregister verzeichnet war, weshalb er gemäss EGMR keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Auch hat sich der Beschuldigte, der aufgrund seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz gemäss EGMR als «long-term immigrant» gilt und sich zudem aufgrund seiner nahen und echten gelebten Beziehung zu seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern auf das Recht auf Achtung des Familienlebens