6.5.2. Der Beschuldigte wird vorliegend u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Damit wurde zwar ein besonders hochstehendes Rechtsgut betroffen bzw. gefährdet und bedarf es gemäss der «Zweijahresregel» bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt, was grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern gelte (so z.B. Urteil - 35 -