Eine individuell-persönliche Gefährdung resp. eine persönliche Gefährdungssituation müsste der Beschuldigte gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts individuell-konkret belegen oder zumindest glaubhaft machen (Urteile des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.7; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.5 und E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea Folter oder eine anderweitige unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen würde.