Aus den Akten ergeben sich – abgesehen von der Inhaftierung in Eritrea – sodann keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt hätte. Der Beschuldigte lässt vorbringen, dass Militärdienstverweigerern neben langjährigen Haftstrafen auch unmenschliche Behandlungen, Folter oder gar der Tod drohen würde (ergänzende Berufungsbegründung, S. 6). Der Beschuldigte vermag mit diesen Vorbringen jedoch keine konkrete Gefährdung seines Leib und Lebens darzulegen. Eine individuell-persönliche Gefährdung resp.