Nachdem der Beschuldigte mit der Sprache, der Kultur und den Gepflogenheiten bestens vertraut ist, sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb er sich in Eritrea nicht resozialisieren können sollte, zumal er dort nach eigenen Angaben noch gewisse Verwandte hat, die ihn bei der Resozialisierung unterstützen könnten, insofern eine solche überhaupt nötig ist. Aus den Akten ergeben sich – abgesehen von der Inhaftierung in Eritrea – sodann keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt hätte.