Die berufliche und wirtschaftliche Integration des Beschuldigten erweist sich insgesamt als mangelhaft. Er ist seit seiner Einreise zwar immer wieder einer (unqualifizierten) Arbeit nachgegangen, verfügt aber nicht über eine Festanstellung, was mitunter auf seine mangelnden sprachlichen Fähigkeiten zurückzuführen sein dürfte. Im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung war er in temporärer Anstellung als Lagermitarbeiter bei der Firma O._____ AG tätig und hat dabei einen monatlichen Nettolohn von ca. Fr. 1'500.00 erhalten (Lohnabrechnung Januar 2024). Dieses Einkommen ist aber offensichtlich ungenügend, um für sich und seine Familie aufzukommen.