Sie besuchen die Schule noch nicht, weshalb sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.4). Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass die gemeinsamen Kinder mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache des Heimatlandes grossgezogen werden, wodurch es ihnen auch unter diesem Aspekt nicht schwerfallen wird, sich in Eritrea zu integrieren.