Es ist allerdings zu beachten, dass die Ehefrau des Beschuldigten ebenfalls in Eritrea geboren ist und über die eritreische Staatsbürgerschaft verfügt. Sie ist erst im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz gekommen ist und hat davor – wie auch der Beschuldigte – in Eritrea und im Sudan gelebt. Mithin ist sie mit der dortigen Sprache und Kultur bestens vertraut, weshalb es ihr grundsätzlich zumutbar wäre, den Beschuldigten in das gemeinsame Heimatland zu begleiten. Auch unter Berücksichtigung ihres aktuellen Gesundheitszustands wäre ein Umzug nach Eritrea möglich.