Damit ist er nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Die Muttersprache des Beschuldigten ist Bilen, wobei er angibt, auch Tigrinya zu sprechen. Trotz seines mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz spricht er nur gebrochen Deutsch. Für die Berufungsverhandlung war er auf einen Dolmetscher angewiesen. Mithin ist er sprachlich nur ungenügend integriert.