6.4. 6.4.1. Der eritreische Beschuldigte ist am tt.mm1992 in Dorok (Eritrea) geboren. Nach eigenen Angaben ist er am 2. September 2013 illegal in die Schweiz eingereist (MIKA-Akten S. 9-10). Im Mai 2015 wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt und wurde er als Flüchtling anerkannt (MIKA-Akten S. 23). Ihm wurde die Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Er lebt somit seit mehr als 10 Jahren in der Schweiz. Damit ist er nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S.