6.3. Der Beschuldigte ist eritreischer Staatsangehöriger. Er hat mit der versuchten schweren Körperverletzung eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB begangen (vgl. zur Anwendung auf den Versuch: BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Sodann liegt mit dem Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch eine weitere Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB vor. Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen.