6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von einer Landesverweisung abzusehen.