Die Frist, nach deren Ablauf der Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr angeordnet werden kann, ist noch nicht abgelaufen (BGE 143 IV 441 E. 2.2 f.). Mit der Vorinstanz ist der mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 10. Dezember 2018 für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen, d.h. die Geldstrafe von Fr. 300.00 ist vom Beschuldigten zu bezahlen. Hingegen ist die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe für die zu vollziehende Geldstrafe für den Fall, dass diese schuldhaft nicht bezahlt wird, weder nötig noch sinnvoll. Wird die - 30 -