Insbesondere konnten ihn seine bereits vor der Tatbegehung bestehenden familiären Beziehungen und seine Arbeitstätigkeit nicht von der Begehung neuer Straftaten abhalten. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass die für die neu begangenen Straftaten ausgefällte Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen worden ist, ändert dies an den erheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung doch nichts. Zudem konnte das Obergericht den von der Vorinstanz gewährten bedingten Strafvollzug für die Freiheitsstrafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht überprüfen.