Reue kann zudem nicht gesprochen werden (siehe dazu oben). Mithin bestehen erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung, wovon – nebst den vorliegenden Verurteilungen – denn auch die weitere im Strafregister verzeichnete Verurteilung zu einer hohen (bedingten) Geldstrafe zeugt, zumal eine grundlegende positive Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten oder eine nennenswerte positive Veränderung seiner Lebensumstände nicht zu erkennen ist. Insbesondere konnten ihn seine bereits vor der Tatbegehung bestehenden familiären Beziehungen und seine Arbeitstätigkeit nicht von der Begehung neuer Straftaten abhalten.