Sämtliche Verbrechen und Vergehen, für welche der Beschuldigte vorliegend verurteilt wird, wurden noch während der laufenden Probezeit begangen. Die Vorinstanz hat den mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 10. Dezember 2018 für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährten bedingten Vollzug gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen, was nicht zu beanstanden ist.