5.11. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse von insgesamt Fr. 2'000.00 (Übertretungsbusse Fr. 100.00; Verbindungsbusse Fr. 1'900.00) ist gemäss Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB ausgehend vom - 29 - als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 149 I 248 E. 5.4.2) auf 20 Tage festzusetzen.