Mit Blick auf die Höhe der Verbindungsbusse ist zu berücksichtigen, dass das Obergericht aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht über die vorinstanzlich ausgefällte Verbindungsbusse von Fr. 1'900.00 hinausgehen kann. Eine Herabsetzung der Verbindungsbusse ist jedoch auch nicht angezeigt, zumal nach der Rechtsprechung der Verbindungsbusse nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommen soll und bei einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten weit höhere Verbindungsbussen denkbar wären (vgl. BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 f.).