Der Beschuldigte hat bei der Tatbegehung über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Im Strafverfahren hat er sich sodann nur teilweise und zu einem vergleichsweise späten Zeitpunkt geständig gezeigt. Von einer nachhaltigen Einsicht und aufrichtigen Reue kann somit nicht gesprochen werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und mit Blick auf den Strafregisterauszug des Beschuldigten, der zwei Verurteilungen aufweist, bestehen nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Diesen ist – nebst der Ausfällung einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) – mit einer erhöhten Probezeit von drei Jahren, wie sie von der Vorinstanz ausgesprochen worden ist, Rechnung zu tragen.