Es ist bei einer Gesamtbetrachtung von einer nicht mehr leichten, jedoch auch noch nicht sehr schweren Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren auszugehen. Dieser wäre mit einer Strafminderung im Umfang von drei Monaten angemessen Rechnung zu tragen, was aber nicht zu einer Reduktion der vorinstanzlichen Strafe führt, da es bei dieser nur aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt und ansonsten eine – auch unter strafmindernder Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots – deutlich höhere Strafe auszufällen gewesen wäre (siehe dazu oben; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2).