Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteile des Bundesgerichts 6B_301/2019 vom 17. September 2019 E. 1.4.1; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind nicht ersichtlich und werden im Übrigen auch nicht vorgebracht. Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren. Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot ist eine straferhöhende Berücksichtigung jedoch ausgeschlossen. 5.6. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden.