aber noch nicht rechtskräftig beurteilt war, weshalb diesbezüglich nicht von einer Vorstrafe ausgegangen werden kann. Der Beschuldigte hat erst nach Abschluss der Untersuchung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein teilweises Geständnis zumindest hinsichtlich des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung abgelegt (VA act. 563), was die Strafverfolgung allerdings angesichts der erdrückenden Beweislage nicht erheblich erleichtert hat und deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 1.3.2). - 27 -