Mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 10. Dezember 2018 wurde er wegen Inumlaufsetzens falschen Geldes zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen und mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. Februar 2022 wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt, was im Rahmen der Täterkomponente straferhöhend zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Zu beachten ist allerdings, dass dem Urteil des Obergerichts vom 8. Februar 2022 zwar ein strafbares Verhalten aus dem Jahr 2016 zu Grunde liegt, dieses im Zeitpunkt der Begehung der vorliegenden neu zu beurteilenden Straftaten