terungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). 5.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Strafregisterauszug des Beschuldigten enthält zwei Verurteilungen. Mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 10. Dezember 2018 wurde er wegen Inumlaufsetzens falschen Geldes zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen und mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. Februar 2022 wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt, was im Rahmen der Täterkomponente straferhöhend zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2).