Vorliegend hat jedoch nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben, weshalb das Obergericht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden ist und es somit – auch bei Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (siehe dazu unten) – bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten bleibt, zumal sich die Täterkomponente (siehe dazu unten) nicht strafmindernd auswirkt – (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlech-