5.4.2. Diese Einsatzstrafe wäre für den Raufhandel gemäss Art. 133 StGB, den Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, den Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB sowie die Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen oder es wäre – wenn die Schwere des jeweiligen Verschuldens dies noch zuliesse und eine Geldstrafe nicht unzweckmässig wäre, was an dieser Stelle offen bleiben kann – eine zusätzliche Geldstrafe auszusprechen. Vorliegend hat jedoch nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben, weshalb das Obergericht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art.