Vorliegend ist es einzig dem Zufall zu verdanken, dass sich die nahe liegende Gefahr einer lebensgefährlichen Verletzung von A._____ nicht verwirklicht hat. Der Beschuldigte hat im Zusammenwirken mit B._____ und C._____ alles getan, was für die Vollendung des Tatbestands der schweren Körperverletzung notwendig gewesen wäre. Sie liessen denn auch nicht aus Eigeninitiative von A._____ ab. Erst als Drittpersonen hinzugekommen sind, konnte die Auseinandersetzung beendet werden.