Auch wenn der Beschuldigte die Auseinandersetzung mit A._____ nicht von Anfang gesucht hatte, er zu Beginn allenfalls noch schlichten wollte und die Situation zunehmend eskaliert ist, verfügte er hinsichtlich der Schläge und Tritte gegen den Kopf des am Boden liegenden A._____ über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Ihm wäre es durchaus möglich gewesen, sich aus der Auseinandersetzung mit A._____ rauszuhalten oder diese zu beenden, zumal er sich zusammen mit B._____ und C._____ in einer überlegenen Mehrheit befand.