Unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Verletzungen und Verletzungsfolgen im Rahmen des Tatbestands der schweren Körperverletzung wäre somit hinsichtlich des vollendeten Delikts von einer lebensgefährlichen Kopfverletzung mit möglicherweise irreparabler Schädigung des Hirns und damit einer sehr schweren Form der schweren Körperverletzung auszugehen. Entsprechend schwer wiegt beim vollendeten Delikt der schweren Körperverletzung der hypothetische Taterfolg.