5.4. 5.4.1. Die Einsatzstrafe ist für die versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von A._____ festzusetzen, da es sich hierbei gemäss dem abstrakten Strafrahmen von Art. 122 StGB um das schwerste Delikt handelt. Dazu ergibt sich Folgendes: - 24 - Der Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung; seit 1. Juli 2023 beträgt die Mindeststrafe 1 Jahr] bis zu zehn Jahren vor. Bleibt es beim Versuch, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).