Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, ausgehend von den von ihm beantragten Freisprüchen und eines blossen Versuchs hinsichtlich des Diebstahls, er sei – als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 8. Februar 2022 – zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu verurteilen. Auf eine Verbindungsbusse und den Vollzug der Widerrufsstrafe sei zu verzichten. 5.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.