5. 5.1. Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des Raufhandels gemäss Art. 133 StGB, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie – was im Berufungsverfahren nicht mehr umstritten war – der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.