Auch wenn die Schlüssel letztlich nicht zur sofortigen Öffnung der Spielautomaten verwendet worden sind, so ändert dies hinsichtlich der in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht behändigten Schlüssel, die dem Beschuldigten bis zum Ersatz der Schlösser auch zu einem späteren Zeitpunkt den Zugang hätten verschaffen können, nichts daran, dass diesbezüglich von einem vollendeten und – entgegen dem Beschuldigten – nicht bloss einem versuchten Diebstahl auszugehen ist. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. - 23 -