Sodann handelte der Beschuldigte auch mit Bereicherungsabsicht, denn eine Bereicherung i.S.v. Art. 139 StGB kann nicht nur im tatsächlichen Wert der entwendeten Sache, sondern auch in ihrem Gebrauch liegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 2.5.3). Der Beschuldigte hat die Schlüssel in der Absicht entwendet, sich mit diesen Zugang zu den Spielautomaten zu verschaffen und sich dadurch zu bereichern. Der Beschuldigte verfügte hinsichtlich der an sich genommenen Schlüssel somit zweifellos über eine Bereicherungsabsicht.