Entgegen dem Beschuldigten hat er die Schlüssel denn auch nicht sofort bei Auslösung des Alarms weggeworfen oder beim Fenster, über das er sich Zutritt verschafft hatte, liegengelassen, sondern diese bewusst mit nach draussen genommen. Unter diesen Umständen liegt keine blosse Gebrauchsanmassung, die als bloss vorübergehend bezeichnet werden könnte, mehr vor. Tatsächlich konnten die Schlüssel denn auch nicht aufgefunden werden und es musste Ersatz dafür beschafft werden, auch wenn der Beschuldigte behauptet, diese «in der Nähe» (VA act. 566) resp. «in der Umgebung» (VA act. 567) weggeworfen zu haben. Es handelt sich dabei um eine Schutzbehauptung des Beschuldigten.