Danach nimmt er die Schlüssel mit und geht durch das Fenster wieder raus. In diesem Verhalten des Beschuldigten manifestiert sich einerseits sein Wille der dauernden Enteignung des Schlüsselbundes des bisherigen Eigentümers und andererseits sein Wille auf Verwendung der Sache für seine eigenen Zwecke und somit zur zumindest vorübergehenden Zueignung, was für die Annahme des Aneignungswillens ausreicht (BGE 129 IV 223 E. 6.2.1). Entgegen dem Beschuldigten hat er die Schlüssel denn auch nicht sofort bei Auslösung des Alarms weggeworfen oder beim Fenster, über das er sich Zutritt verschafft hatte, liegengelassen, sondern diese bewusst mit nach draussen genommen.