Er macht geltend, er habe keinen (vorübergehenden) Aneignungswillen gehabt, da er die Schlüssel sofort weggeworfen habe. Sodann habe in Bezug auf die Schlüssel keine Bereicherungsabsicht bestanden, da die Schlüssel für ihn keinen Substanz-, Veräusserungs- oder Gebrauchswert gehabt hätten. Er sei deshalb nur wegen versuchten Diebstahls schuldig zu sprechen. 4.2. Einen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Neben Vorsatz muss eine Aneignungsabsicht sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorliegen. - 22 -