Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung grundsätzlich anerkannt, führt jedoch aus, keine Absicht gehabt zu haben, die von ihm behändigten Schlüssel zu behalten. Er habe mit den Schlüsseln den Spielsalon öffnen wollen, habe jedoch davon abgelassen, als der Alarm losgegangen sei. Draussen habe er die Schlüssel weggeworfen (VA act. 566, Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 32). Er macht geltend, er habe keinen (vorübergehenden) Aneignungswillen gehabt, da er die Schlüssel sofort weggeworfen habe.