Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als begründet und er ist vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich des Straftatendossiers 2 wegen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie sah es gestützt auf den Polizeibericht vom 4. Februar 2020 (UA act. 373 ff.) und die Aufzeichnungen der Überwachungskameras (UA act. 388) als erstellt an, dass der Beschuldigte den ihm in der Anklage vorgeworfenen Diebstahl eines Spielautomaten-Schlüssels am 2. Januar 2020 im Spielsalon N._____ in Q._____ begangen hat.