gegenüber gesagt habe, sie solle nicht näherkommen. Bei einer solchen verbalen Aufforderung handelt es sich unter den vorliegenden Umständen jedoch nicht um eine tatbestandsmässige Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB, zumal sich gestützt auf die Aussagen von K._____ nicht erstellen lässt, was überhaupt ihr konkret beabsichtigtes Verhalten in dieser Situation gewesen ist. Vielmehr macht es den Anschein, als wäre sie sich darüber selbst nicht im Klaren gewesen, weshalb entgegen der Vorinstanz nicht von einer (wesentlichen) Beschränkung der Handlungsfreiheit von K._____ durch den Beschuldigten ausgegangen werden kann.