3.4. Angesichts der Aussagen der Zeugin K._____ und des Beschuldigten ist nicht erstellt, dass eine Androhung eines Übels durch den Beschuldigten gegenüber der Zeugin stattgefunden hat: K._____ hat den Vorfall mehrmals geschildert, wobei sie einmal erwähnt hat, dass der Beschuldigte ihr gedroht habe, er würde sie schlagen, wenn sie näherkomme, wobei sie sich dabei nicht ganz sicher gewesen zu sein schien. K._____ schilderte, dass der Grösste der drei Männer «etwas wie ein Messer in der Hand» gehabt habe und sie aufgrund dessen Angst vor ihm gehabt habe und retour gegangen sei. Sie sei hin und her gerissen gewesen, ob sie bei A._____ bleiben oder zu den Kindern gehen solle (UA act. 321).