3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich dieses Vorwurfs wegen Nötigung nach Art. 181 StGB schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen gestützt auf die Zeugenaussagen von K._____ davon aus, dass der Beschuldigte ihr gedroht habe, sie ebenfalls zu schlagen, falls sie näherkommen würde. Damit habe er sie durch Androhung ernstlicher Nachteile, namentlich der Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrtheit, dazu genötigt, nicht in das Geschehen einzugreifen. K._____ habe - 20 - sich verängstigt gefühlt und von ihrem Vorhaben aufgrund der Drohung abgesehen.