__ relevante Verletzungen des Hirnschädels und des Gehirns ausgeschlossen werden und es ergaben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer konkreten Lebensgefahr. Dem Gutachten ist jedoch zu entnehmen, dass Schläge gegen den Kopf, neben den von aussen sichtbaren Verletzungen, grundsätzlich auch zu Schädel-Hirn-Verletzun- gen führen, die, je nach Lokalisation und Ausdehnung, unter Umständen tödlich enden können (UA act. 165). Die Intensität der Fusstritte wurde durch A._____ als «wie mit einem Hammer» ausgeführt, beschrieben (UA act. 301). Der Zeuge J._____ beschrieb die Intensität der Faustschläge als extrem, die Beschuldigten hätten voll auf A.___